Page 49 - Holzforum Fachmagazin 2/2021
P. 49
die freie Meinungsäußerung die Verbreitung einer rechtsver Bestreitet der Kritiker substanti standete Eintrag zu löschen. Der
schützt, ist diese nur unzulässig, letzenden Kritik schafft. Hier hat iert die Berechtigung der Bean Portalbetreiber agiert in diesem
wenn es sich um Beleidigungen die Rechtsprechung ein qualifi standung, ist der Portalbetreiber „PingPongSpiel“ wie ein neutra
und Schmähkritik im Sinne von ziertes „notice and action“Ver grundsätzlich gehalten, dem Be ler Schiedsrichter zwischen den
Diffamierungen handelt. fahren entwickelt. Ausgangs werteten dies – anonymisiert – widerstreitenden Positionen.
Bei der Anspruchsdurchset punkt ist, dass der Portalbetrei mitzuteilen und ggf. Nachweise Regelmäßige Kontrolle
zung steht der Bewertete vor dem ber nicht verpflichtet ist, die von zu verlangen, aus denen sich die Jeder Bewertete sollte wissen,
Problem, dass der Kritiker seine Kritikern eingestellten Beiträge behauptete Rechtsverletzung er dass die meisten Kritiker nach
Äußerungen in der Regel anonym vor Veröffentlichung auf eventu gibt. Nunmehr ist wieder der Be Zuleitung einer Beanstandung
abgibt und mangels Kenntnis von elle Rechtsverletzungen zu über wertete gefordert: Bleibt seine nicht mehr reagieren, so dass
Namen und Adresse nicht in An prüfen. Tätig werden muss er Stellungnahme aus oder legt er die Kritik i.d.R. gelöscht wird,
spruch genommen werden kann. erst dann, wenn er vom Bewer die vom Portalbetreiber geforder auch wenn sie inhaltlich berech
Der Bewertete hat auch keinen teten über eine Rechtsverletzung ten Nachweise nicht vor, ist eine tigt war bzw. einer gerichtlichen
Auskunftsanspruch gegen den informiert wird. In diesem Fall ist weitere Prüfung nicht veranlasst; Überprüfung standgehalten
Portalbetreiber, weil dieser ohne der Portalbetreiber verpflichtet, der Eintrag bleibt bestehen. Er hätte („chillingeffect“). Daher
Einwilligung des Kritikers die He die Beanstandung an den Kriti gibt sich dagegen aus der Stel empfiehlt sich, die digitale Re
rausgabe dessen Anmeldedaten ker weiterzuleiten und diesen zu lungnahme des Bewerteten oder präsentation und Bewertungen
nicht befugt ist. einer Stellungnahme innerhalb den vorgelegten Nachweisen un in Portalen regelmäßig zu über
angemessener Frist aufzufor ter Berücksichtigung einer etwa wachen und das dargestellte
Portalbetreiber als dern. Bleibt diese aus, ist der be igen Äußerung des Kritikers eine Verfahren selbst oder über einen
Ansprechpartner anstandete Eintrag zu löschen. Rechtsverletzung, ist der bean Anwalt einzuleiten. n
Daher bleibt dem Bewerteten
nur der Weg, den Portalbetrei
ber in Anspruch zu nehmen. In Dr. Ulrich Franz ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Berlin tätig unter
diesem Verhältnis stellt sich das www.franz.berlin. Er ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
Problem, dass der Portalbetrei Fachanwalt für Urheber und Medienrecht, Lehrbeauftragter an der
ber keine eigenen Behauptun Hochschule für Technik und Wirtschaft/Berlin und Mitglied des An
gen aufstellt und sich fremde waltsgerichts Berlin. Er hat zahlreiche Fachartikel zu Bewertungs
Kritik grundsätzlich auch nicht und Preisvergleichsportalen, Vergleichender Warentest und Werbung
zu eigen macht. Er kann aber als mit Testergebnissen veröffentlicht und ist auch Kommentator von
mittelbarer Störer in Anspruch „Vergleichende Produkttests“ in einem der führenden UWGKom
genommen werden, weil er die mentare.
technischen Möglichkeiten für
2|2021 49
HF2021-02_Buch.indb 49 21.04.2021 14:37:45