Hauptunternehmen müssen künftig für den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer nachweisen, dass ihre Nachunternehmen rechtzeitig und vollständig alle Mitteilungs- und Zahlungspflichten für Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge erfüllen. So wurde es in einer Änderung zum IV. Sozialgesetzbuch festgelegt, die der Gesetzgeber am 1. Juli dieses Jahres in Kraft setzte. „Die Neuregelung wirkt der Möglichkeit von Subunternehmen entgegen, sich etwa durch vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge, Dumpinglöhne oder das Unterlaufen von Arbeitsschutzstandards mit unseriösen Angeboten Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen“, sagt Bernhard Arenz, Präventionsleiter der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).
In der Bauwirtschaft werden rund 30 Prozent aller Leistungen von Subunternehmen erbracht. „Gerade nach dieser Gesetzesnovelle sollten Auftraggeber bei ihren Nachunternehmen besonders prüfen, ob die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden“, unterstreicht Arenz.