Die gesetzlichen Lockerungen beim Insolvenzgrund der Überschuldung laufen zum Jahresende 2023 ersatzlos aus. „Die Insolvenzantragspflicht greift ab dem 1. Januar 2024 wieder in vollem Umfang. Ein Unternehmen muss dann nachweisen können, dass es die nächsten zwölf Monate durchfinanziert ist, um keinen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen zu müssen“, erläutert Dr. Jürgen Erbe einen der zentralen Punkte, die Punkte Geschäftsleiter ab dem 1. Januar 2024 bei der Insolvenzantragspflicht beachten müssen. Der Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ist am Mannheimer Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei Schultze & Braun tätig. „Wenn klar ist, dass ein Unternehmen für die kommenden zwölf Monate nicht durchfinanziert ist, müssen Geschäftsleiter innerhalb der gesetzlichen Frist einen Insolvenzantrag stellen – gerade auch, um sich vor einer möglichen persönlichen Haftung zu schützen“, sagt Erbe.