Für ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossene Kaufverträge gilt das viel diskutierte neue Bauvertragsrecht. Dann gilt, dass der Verkäufer jedem Kunden gegenüber für Ein- und Ausbaukosten haftet, wenn dieser die verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder angebracht hat. In solchen Fällen soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Verkäufer verschuldensunabhängig die Kosten tragen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung für geeignete und erfolgversprechende Maßnahmen für Aus- und Einbau- bzw. Anbringungskosten aufwenden musste. Diese Kosten können entlang der Lieferkette geltend gemacht werden. Der Händler kann seinen Vorlieferanten in Regress nehmen und dieser dann den Hersteller oder den Importeur. Es ist der erklärte Wille des Gesetzgebers, dass die Aufwendungen, die für den unnötigen Ein- und Ausbau wegen verdeckt mangelhafter Ware entstanden sind, von der Stelle zu tragen sind, die die Ware auf den Markt gebracht hat.
Klauselverbot
Der Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.V. (GD Holz) bietet für seine Mitglieder Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ) an, die er zum 1. Januar 2018 entsprechend geändert hat. Gegenüber dem Endverbraucher hat der Gesetzgeber den Ausschluss der Kostenübernahme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich verboten. Ob dieses Klauselverbot auch gegenüber dem Handwerk gilt, wurde zwar teilweise hinterfragt, der GD Holz geht indessen davon aus, dass ein Ausschluss gegenüber den Handwerkerkunden von der Rechtsprechung nicht toleriert werden wird. Er hat sich deshalb dazu entschlossen, seine Branchen-ALZ entsprechend der Gesetzeslage abzuändern und die Haftung der Händler anzupassen. Wird also bei Gefahrübergang an den Käufer verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, trägt der Handel die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten Sache ebenso wie die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Der GD Holz empfiehlt seinen Mitgliedsfirmen, die Änderungen zu übernehmen, um rechtlich belastbare Regelungen gegenüber den Handwerkerkunden zu verwenden.